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StuB 3/2011 S. 119

Beirat als besonderer Vertreter einer Publikums-KG

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von § 46 Nr. 8 zweiter Halbsatz GmbHG, § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft kann als ein besonderer Vertreter der Beirat bestellt werden – gleich, ob er Gesellschafter oder Dritter ist ( NWB SAAAD-56638).