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Insolvenzrecht | Befreiende Leistung des gutgläubigen Drittschuldners nach Freigabeerklärung
Erklärt ein Insolvenzverwalter hinsichtlich einer Forderung die Freigabe, so gehört diese nicht mehr zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO), sondern zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners. Leistet ein Drittschuldner in Unkenntnis dieser Erklärung nicht an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter, so kommt dieser Leistung Erfüllungswirkung zu. Ein Anspruch des Schuldners auf nochmalige Zahlung an ihn selbst ist ausgeschlossen.
Der BGH kommt zu diesem Ergebnis durch analoge Anwendung des § 82 Satz 1 InsO; danach wird ein gutgläubig Leistender von seiner Schuld befreit, wenn er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet hat, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war. Die Sach- und Interessenlage im Streitfall sah das Geri...