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NWB Nr. 6 vom Seite 414

Betriebsverpachtung im Ganzen

Herbert Stinn

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 440Die Betriebsverpachtung im Ganzen als eine Alternative zur Betriebsübertragung bietet sich an, wenn der Unternehmer zwar bereit ist, sich aus der Betriebsführung zurückzuziehen, aber (noch) nicht das Betriebsvermögen auf den Nachfolger übertragen will. Diverse Gründe hierfür finden sich sowohl bei geplanter Generationennachfolge als auch bei einem familienfremden Nachfolger. Sind diese Hindernisse später beseitigt, kann die Übertragung des Betriebsvermögens nachfolgen. Auch als Instrument der Steuergestaltung ist die Betriebsverpachtung interessant.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Zivilrechtliche Hinweise

[i]HaftungRechtsgrundlage für einen Pachtvertrag sind die §§ 581 ff. BGB. Anstelle des Pächters wird der Verpächter in das Handelsregister eingetragen (§ 22 Abs. 2 HGB). Bei Firmenfortführung haftet der Pächter nach § 25 Abs. 1 HGB. Eine Haftung für Betriebssteuern nach § 75 AO kommt mangels Übereignung eines Unternehmens nicht in Betracht. Durch die Aufspaltung eines bisher einheitlichen Unternehmens in zwei Einheiten wird das im Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibende Anlagevermögen von der Haftungsmasse des risikoreicheren operativen Geschäftsbetriebs...