Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen
– Wertaufhellung durch Gerichtsentscheidungen
Leitsatz
Bestrittene Forderungen
dürfen erst am Schluss des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem der
Schuldner den Anspruch anerkannt hat oder der Anspruch rechtskräftig
zuerkannt worden ist. Dies gilt auch für Steuererstattungsansprüche.
Gerichtsentscheidungen (hier:
RS. C - 453/02 – Linneweber – zur
Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus Geldspielautomaten) kommt bei der
bilanziellen Gewinnermittlung keine wertaufhellende Wirkung zu.
Eine der Geltendmachung eines
Steuererstattungsanspruchs entgegenstehende Steuerfestsetzung hindert dessen
Aktivierung nicht, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem
Steuerpflichtigen bereits vor Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Bescheids auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass sie ihren
bisherigen Standpunkt aufgibt und den Erstattungsanspruch im geltend gemachten
Umfang akzeptieren wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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