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BGH 27.10.2010 IV ZR 22/09, NWB 5/2011 S. 344

Versicherungsvertragsrecht | Rangrücktritt bei Abtretung des Anspruchs aus einer Lebensversicherung als Fremdsicherheit

Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, sprechen die Interessen der Beteiligten i. d. R. dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung bleibt dann auch nach Eintritt des Versicherungsfalls im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück. Die Klägerin verlangte erfolglos die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der beklagten Gesellschaft abgeschlossen hatte und deren Bezugsrecht zunächst der Klägerin zustand. Doch hatte der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus der Lebensversicherung späte...