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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 50

Die Erbausschlagung

Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungsüberlegungen

Dr. Christoph Keller und Dr. Albert von Schrenck

Dass das Erbrecht eines der beratungsintensivsten Rechtsgebiete ist, ist – zumal den Lesern dieser Zeitschrift – bekannt. Testamente, Erbverträge, die vorweggenommene Erbfolge und Gestaltungen zum Pflichtteilsrecht: all dies sind wichtige Beratungsgegenstände im Vorfeld des Erbfalls. Erbrechtliche Beratung ist aber nicht nur Vorfeldberatung. Eine der dringendsten und haftungsträchtigsten Fragen nach Eintritt des Erbfalls ist, ob der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll. Der Beitrag gibt dazu unter Berücksichtigung der jüngsten Reformen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts einige Hinweise.

I. Einleitung

Das deutsche Erbrecht ist vom Prinzip des Vonselbsterwerbs geprägt: Es lässt den Erbschaftserwerb ohne Wissen und Willen des Erben im Augenblick des Erbfalls kraft Gesetzes eintreten (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Vonselbsterwerb dient den Interessen des Erben: Er schützt den Erben vor Eingriffen Dritter, da der Erbe mit dem Erbfall dinglich Berechtigter und Besitzer (§ 857 BGB) der Nachlassgegenstände wird. Die Kehrseite der Medaille ist, dass dem Erben auch ein Nachlass zufallen kann, den er – warum auch immer – gar nicht will: Dem trägt § 1942 Abs. 1 BGB Rechnung, in dem er dem...