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Auflösung einer KG bei Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile
Nach h. M. ist die Mitgliedschaft in einer Kommanditgesellschaft ein der selbständigen Verfügung zugängliches Recht. Es kann – vorbehaltlich der Zustimmung der übrigen Gesellschafter – unmittelbar vom Altgesellschafter auf den Neugesellschafter mit der Folge abgetreten werden, dass dieser (sog. derivativer) Rechtsnachfolger des Veräußerers wird. Ebenso zulässig ist die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter oder auf einen außenstehenden Dritten als Erwerber. In diesem Fall wird durch die Übertragung sämtlicher Anteile die KG ohne Liquidation beendet und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Folglich ist dann auch allein die Auflösung der Gesellschaft anzumelden und im Handelsregister einzutragen. Einer vorherigen Eintragung des ...