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Verzicht auf vorheriges amtsärztliches Attest – freie Beweiswürdigung im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG – Änderung der Rechtsprechung
Mit Urteil v. - VI R 17/09 NWB AAAAD-59907 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachzuweisen ist, geändert und entschieden, dass die insoweit erforderlichen Feststellungen und Würdigungen vielmehr vom Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen sind.
Im Urteilsfall stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung der Lese- und Rechtschreibschwäche nach § 33 Abs. 1 EStG in Höhe von ca. 20.000 € in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet und machten stattdessen in ihrer Einkommensteuererklärung den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nicht, da diese mit dem erhaltenen Kindergeld/Kinderfreibetrag abg...