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KG 12.04.2010 8 U 175/09, NWB 4/2011 S. 265

Mietrecht | Kündigung gegenüber der „untergetauchten” GmbH

Allein der Umstand, dass eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf dem von ihr gemieteten Grundstück eingestellt hat und sich ihr derzeitiger Geschäftssitz (als zustellfähige Adresse) nicht ermitteln lässt, rechtfertigt weder den Schluss, dass hierdurch das Mietverhältnis stillschweigend aufgehoben und beendet werden soll, noch dass die GmbH auf den Zugang der Kündigung verzichten will. In einem solchen Fall kann der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Gerichtsvollzieher öffentlich zustellen lassen (§ 132 Abs. 2 BGB).