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BGH 18.01.2011 X ZR 71/10, NWB 4/2011 S. 265

Prozessrecht | Klage auf Ausgleichszahlung gegen Fluglinie mit Sitz außerhalb der EU vor deutschem Gericht zulässig

Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EWG) Nr. 295/91) auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung (VO (EG) Nr. 44/2001) zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Örtlich und sachlich zuständig für diese Klage ist das deutsche Amtsgericht am Abflugort als Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO). Im Streitfall buchten die Kläger bei dem beklagten US-Unternehmen einen Flug von Frankfurt/M. in die USA. Wegen eines Defekts wurde der Flug annulliert und die Reise erst am nächst...