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Unterhaltsrecht | Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehepartners ist kein ehebedingter Nachteil
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde zum eine Bestimmung in das BGB eingefügt, die es erlaubt, den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen und der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf zu beschränken (§ 1578b BGB). Kriterien sind dabei, ob eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung bzw. ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies bestimmt sich insbesondere danach, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Krankheit eines Ehegatten ist i. d. R. kein derartiger ehebedingter Nachteil. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht jedoch solche, die aufgrund sonstiger per...