Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen; Anwendung der - (BStBl 2011 II S. 27) und - (BStBl 2011 II S. 28)
Bezug: BStBl 2004 S. 505, berichtigt BStBl 2004 I S. 633
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 9 Satz 1 des Bezugsschreibens wie folgt gefasst:
„ Nach ständiger Rechtsprechung ( BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Absatz 1 und 2 u.a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich ( BStBl 2004 II S. 447, erste Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Verangungszeitraum zufließt ( BStBl 2011 II S. 27).„
Rz. 12 Satz 6 des Bezugsschreibens wird wie folgt gefasst:
„ Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen ( a. a. O.); es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ( BStBl 2011 II S. 28).„
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 4
-S 2290/07/10007
:005
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2290.1.1-6/3
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 39
BB 2011 S. 278 Nr. 5
DStR 2011 S. 125 Nr. 3
DStZ 2011 S. 101 Nr. 4
EStB 2011 S. 66 Nr. 2
GStB 2011 S. 73 Nr. 3
StBW 2011 S. 114 Nr. 3
WPg 2011 S. 129 Nr. 3
TAAAD-59675