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Grundsteuer für Wohngrundstücke in den neuen Ländern
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAD-59365 Auch 20 Jahre nach der Wiedereinführung der allgemeinen Grundsteuerpflicht besteht die als Übergangsregelung gedachte Steueranmeldung nach § 42 GrStG fort. Obwohl die möglichen Fallvarianten und ihre Folgen bereits frühzeitig erkannt und in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Regelungen aufgenommen wurden, bereitet diese Übergangsregelung noch heute Probleme. Die Fehler und ihre Lösung werden nachstehend erläutert.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in der
Teilweise steuerbefreit – Einheitswert besteht fort
[i]GrSt nach Einheitswert oder § 42 GrStGFür die Bemessung der Grundsteuer für Wohngrundstücke ist auch in den neuen Ländern regelmäßig der Einheitswert maßgebend. Eine Ausnahme gilt jedoch für Wohngrundstücke, für die bis zum kein Einheitswert festgestellt worden ist bzw. festzustellen war. In diesen Fällen bemisst sich die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche (§ 42 GrStG).
[i]Teilweise steuerbefreit: Fortschreibung des EinheitswertsBestand jedoch aufgrund einer Grundsteuerbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen in der DDR nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit „Wohngrundstück” bereits vor dem ein Einheitswert, ist dieser fortzuschreiben, da diese...BStBl 1990 I S. 827BStBl 1992 I S. 371