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IWB Nr. 1 vom Seite 8

Erfordernis eigenen Personals und eigener Geschäftsräume nach § 8 AStG – Anmerkung zu I R 61/09

Aktivitätstatbestand des § 8 AStG

Sven Fuhrmann und Daniela Steierberg

In seinem hat der BFH zur Reichweite der sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG Stellung genommen. Diese Besteuerung trifft im Inland ansässige Steuerpflichtige, die sich in einem sog. Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als „Zwischengesellschaft” keine oder nur „passive” eigene Aktivitäten entwickelt. Die Aktivitätsklausel nach § 8 AStG steht dabei im Mittelpunkt der Entscheidung.

I. Sachverhalt

[i]Klägerin hält sämtliche Anteile an irischen Gesellschaften X-Ltd., Y-Ltd. und Z-Ltd.Die Klägerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der das Versicherungsgeschäft in Deutschland und im europäischen Ausland betreibt. Die Klägerin hält zu diesem Zweck u. a. sämtliche Anteile an den irischen Gesellschaften: X-Ltd., Y-Ltd. und Z-Ltd. Die X-Ltd. hat die versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigung zum Abschluss von Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen mit anderen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften im Hinblick auf Risiken außerhalb Irlands. Die X-Ltd. wurde von der Klägerin mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet, um das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft zu betreiben. Die X-Ltd. erzielte im Geschäfts...