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StuB Nr. 1 vom Seite 29

Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen und Verlagerung der Steuerschuldnerschaft

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert

Seit dem wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zudem erweitert auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Bei derartigen Leistungen an einen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt, schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Unter diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar einschließlich Fensterreinigung.

Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt. Die Neuregelung gilt nur für entsprechende Leistungen von im Inland ansässigen Unternehmern von Gebäudereinigungsunternehmen, weil der Leistungsempfänger, der die Steuer schuldet, selbst ein Gebäudereinigungsunternehmen sein muss (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

Praxishinweis

Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen von einem Unternehmen zu sprechen ist, der selbst derartige Leistungen erbringt. So wird im Gesetzestext nicht zwischen Haupt- und Nebenleistungen differenziert. ...