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Lieferung von Industrieschrott etc. und Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
Ab dem wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erweitert auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen. Bei diesen Lieferungen an einen Unternehmer schuldet damit nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Feststellungen insbesondere der obersten Finanzbehörden der Länder haben gezeigt, dass auch bei Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen vielfach die Steuer dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird, dieser die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der leistende Unternehmer aber die in Rechnung gestellte Steuer nicht an das FA abführt. Die Finanzämter konnten – in den meisten Fällen wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers – den Umsatzsteueranspruch nicht mehr durchsetzen. Dies wird bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vermieden.
Darüber hinaus entsteht – wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen – die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen dann im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der A...