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Körperschaftsteuer | Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002
In dem hat der EuGH in der Rs. C-377/07 „ STEKO” NWB GAAAD-03784 entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Abs. 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.
Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 3 KStG (aktuell § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichen...