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BFH 22.09.2010 VI R 57/09, StuB 1/2011 S. 35

Einkommen-/Lohnsteuer | Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

(1) Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat ( NWB QAAAC-81448, Kurzinfo StuB 2008 S. 486; VI R 68/05 NWB GAAAC-81447, Kurzinfo StuB 2008 S. 487). (2) Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Praxishinweise

Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen K...