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StuB 1/2011

Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe

Nach § 23 Abs. 1 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen i. d. R. nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend selbständige Einheiten handelt. Damit größere Unternehmen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs nicht zutreffen, nicht dur...