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InfoCenter - Stand: 08.11.2021

Gesellschafterwechsel in der KG

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Gesellschafterwechsels in der Kommanditgesellschaft

Änderungen im Gesellschafterbestand sind in der Praxis grundsätzlich von gegenläufigen Interessen geprägt und verlangen daher besonderes taktisches Geschick des Beraters. Ein solches Taktieren erfordert fundierte Kenntnisse des Beraters im Gesellschafts- und im Steuerrecht. Der Berater ist mit diesen Fragen nicht nur im konkreten Fall befasst, sondern auch dann, wenn es um die Abfassung gesellschaftsrechtlicher Verträge oder die Anfertigung von Gesellschafterbeschlüssen oder Handelsregisteranmeldungen geht. Insbesondere Gesellschaftsverträge enthalten in aller Regel umfassende Regelungen zum Eintritt und Austritt von Gesellschaftern und der Gestaltung der Erbfolge.

II. Erscheinungsformen

Änderungen im Gesellschafterbestand als strukturändernde Maßnahme treten in folgenden Erscheinungsformen auf:

  • Neueintritt in die KG,

  • kündigungsbedingtes Ausscheiden eines Gesellschafters aus der KG,

  • Ausschließung eines Gesellschafters aus der KG,

  • Übertragung des Gesellschaftsanteils,

  • Erbfolge bei der KG.

III. Neueintritt

Der Neueintritt in eine KG kann auf dreierlei Weise erfolgen:

  • Zunächst kann ein Dritter dem Handelsgeschäft als Einzelkaufmann beitreten, wobei vereinbart wird, dass der Beitretende lediglich in Höhe seiner Kommanditeinlage beschränkt haftet. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Eintritt, sondern um eine Gesellschaftsgründung durch Einbringung eines Handelsgeschäfts.

  • Weiterhin kann ein Gesellschafter in eine KG aufgenommen werden, indem ihm die Kommanditbeteiligung oder aber auch die Stellung eines Komplementärs von einem bisherigen Gesellschafter übertragen wird. Vertragliche Beziehungen bestehen in diesen Fällen in aller Regel nur zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Gesellschafter.

  • Schließlich kann der Neueintritt auch durch Aufnahme eines neuen, zusätzlichen Gesellschafters erfolgen. In diesen Fällen tritt der Neugesellschafter in die KG ein, indem er mit den übrigen Gesellschaftern einen Aufnahmevertrag abschließt. Der Aufnahmevertrag ändert den bisher zwischen den Gesellschaftern bestehenden Gesellschaftsvertrag. Sämtliche für den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag relevanten Form-, Genehmigungs- und Mitwirkungserfordernisse sind auch für den Aufnahmevertrag einschlägig.

    Beispiel:

    Beim Eintritt eines Minderjährigen ist eine familienrechtliche Genehmigung erforderlich.

    Im Aufnahmevertrag sind auch die zukünftigen Beteiligungsverhältnisse zu regeln. In der Praxis wird häufig der Aufnahmevertrag als neuer Gesellschaftsvertrag formuliert.

Der in eine KG eintretende Gesellschafter haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Firma der Gesellschaft durch den Neueintritt geändert wurde oder nicht. Abweichende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern sind gegenüber Dritten unwirksam, verpflichten allerdings zum Ausgleich unter den Gesellschaftern im Innenverhältnis.

IV. Kündigungsbedingtes Ausscheiden

Beim Ausscheiden infolge Kündigung ist zwischen der Austrittskündigung durch den Gesellschafter mit der Folge des eigenen Ausscheidens und der Kündigung der Gesellschaft mit der Folge der Auflösung der Gesellschaft und der Kündigung durch Dritte sowie der Kündigung durch die Mitgesellschafter zu unterscheiden. Letztere wird unter V. behandelt (Ausschließung).

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