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Voraussetzungen für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung
Sachdienlichkeit einer Teileinspruchsentscheidung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil erstmals zur Zulässigkeit und zum Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Teileinspruchsentscheidungen (§ 367 Abs. 2a AO) Stellung genommen und seine Rechtsprechung zur inhaltlichen Bestimmtheit und Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken (§ 165 Abs. 1 AO) präzisiert.
Rechtlicher Rahmen
Die Finanzämter haben gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO auf einen Einspruch des Steuerpflichtigen die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen und eine das Verfahren insgesamt abschließende Einspruchsentscheidung zu erlassen. Durch das JStG 2007 wurde mit Wirkung vom eine Ausnahme von diesem Grundsatz eingeführt. Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde vorab über einen Teil des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. In dieser Entscheidung hat sie zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll (§ 367 Abs. 2a Satz 2 AO). Umstritten ist, ob der Zweck einer Teileinspruchsentscheidung und damit ihre Sachdienlichkeit allein darin liegt, schnelleren Rechtsschutz im Interesse des Steuerpflichtigen zu ermöglichen, oder ob die Regelung des § 367 Abs. 2a AO einen weiteren Anwendungsbereich hat, etwa auch der Steuerverwaltung ermöglichen soll, Masseneinsprüche im Hinblick auf Musterverfahren zu bewälti...