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BFH 22.09.2010 VI R 57/09, NWB 52/2010 S. 4252

Lohnsteuer | § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (, BStBl 2008 II S. 887; VI R 68/05, BStBl 2008 II S. 890). (2) Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.

Anmerkung:

Der Lohnsteuersenat hat unter Beteiligung des BMF recht zügig zum zweiten Mal über die Frage nach dem Zweck der Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ents...BStBl 2008 I S. 961