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BMF 15.12.2010 IV A 3 -S 0338/07/10010-03, NWB 52/2010 S. 4250

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer

Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das JStG 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nunmehr auch dann steuerlich – bis zu einem Betrag von 1.250 € – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dem wurden die Finanzämter nun angewiesen, die von der Neuregelung betroffenen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen zu ändern. Wenn bisher in der Steuererklärung allerdings keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind, müssen die betroffenen Steuerpflichtigen den Finanzämtern nun nachträglich all die Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich ...