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Umsatzsteuer | Antrag auf Dauerfristverlängerung
Aufgrund der Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV mit Wirkung vom durch Art. 9 Nr. 1 i. V. mit Art. 17 des Steuerbürokratieabbaugesetzes v. (BGBl 2008 I S. 2850) ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ab regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Mit wird Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE mit Wirkung vom entsprechend neu gefasst.