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BGH 25.11.2010 IV ZR 124/09, NWB 52/2010 S. 4256

Erbrecht | Bewertung von Nachlassgegenständen bei Pflichtteilsansprüchen

Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Pflichtteilsberechtigter ist also so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. In diesem Zusammenhang hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden, i. d. R. an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gegenstände (hier: Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig für den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.

Anmerkung:

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