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Gesellschaftsrecht | Elektronischer Bundesanzeiger ist kein Ersatz für andere in der Satzung vorgesehene Medien
Die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ersetzt nicht die Bekanntmachung durch andere Medien, wenn die Satzung einer Gesellschaft ein anderes oder weiteres Veröffentlichungsmedium vorsieht. Die gesetzliche Klarstellung, dass die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreicht, wenn die Gesellschaft diese in ihrer Satzung vorsieht (§ 12 Satz 3 GmbHG i. d. F. ab 1. 4. 2005), ändert daran nichts. Im Streitfall hatte nach dem Gesellschaftsvertrag die Bekanntmachung zur Auflösung mit Gläubigeraufruf im Staatsanzeiger des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Die Belege der Veröffentlichung im Staatsanzeiger waren dem Registergericht daher nachzureichen.