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BGH: Mitteilung jeden Umzugs in der Wohlverhaltensweise
Damit ein Insolvenzschuldner nicht seine Restschuldbefreiung gefährdet, muss er in der Wohlverhaltensphase dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich mitteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Ein derartiger Wechsel der Anschrift liegt auch dann vor, wenn der Schuldner innerhalb der gleichen Wohnsitzgemeinde umzieht ( NWB RAAAD-45673). Insofern unterscheidet sich der Wohnsitzbegriff des Insolvenzrechts von § 7 BGB. Nach dieser Regelung ist Wohnsitz die politische Gemeinde.