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BGH: Regelung zur verdeckten Sacheinlage gilt auch für Altfälle
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die GmbH aber bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll.
Durch das MoMiG zum 1. 11. 2008 wurden die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage geändert. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 4 GmbHG sind bei einer verdeckten Sacheinlage die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nicht mehr – wie nach der früheren Rechtslage – unwirksam, und der Wert der verdeckt eingebrachten Sachen ist auf die fortbestehende Einlageforderung anzurechnen. Umstritten war bislang, ob diese Neuregelung auch für Altfälle gilt. Nunmehr hat der BGH en...