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Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG
Abzug als Werbungskosten/Betriebausgaben oder Sonderausgaben
Nach dem „Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung” vom
können Kinderbetreuungskosten erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006
(§ 52 Abs. 12c EStG
2008) steuerlich als erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Damit soll die
Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbessert werden.
Dies bedeutet: ein Abzug sowohl als
Betriebsausgaben/Werbungskosten und
Sonderausgaben ist nicht möglich. Eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung nach
§ 33c EStG scheidet somit ab
diesem Zeitpunkt aus.
Mit dem
Jahressteuergesetz 2009 änderte sich
hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nichts;
lediglich die Normierung wurde neu vorgenommen. Die Regelungen finden sich
nunmehr in
§ 9c EStG wieder; die
§§ 4f und
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8
EStG wurden aufgehoben und
§ 9 Abs. 5 Satz 1
EStG entsprechend angepasst. Des Weiteren gilt
§ 9c EStG auch für Kinder,
die wegen einer vor dem in der Zeit ab Vollendung des 25.
Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§52 Abs. 23e
EStG).
I. Allgemeine Voraussetzungen
Zunächst ist zu beachten, dass ein Abzug ...