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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 149/10

Gesetze: EnergieStG § 15, EnergieStV § 41

Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuerbescheides

Leitsatz

Kraftstoff, welcher in Belgien getankt und während einer gewerblich veranlassten Fahrt nach Deutschland verbraucht wurde, ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG zu besteuern.

Ein nicht vom Hersteller, sondern vom einem Vertragshändler fest eingebauter Kraftstofftank ist kein Hauptbehälter i. S. d. § 41 Nr. 1 EnergieStV.

Fundstelle(n):
RAAAD-58387

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