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Körperschaftsteuer | Nichtanerkennung einer Organschaft bei unterlassener Verrechnung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft mit vororganschaftlichen Verlustvorträgen
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird (Bezug: § 14 Nr. 4 Satz 2 KStG 1998; § 301 Satz 1 AktG).
Der BFH entschied im Urteilsfall zur im Jahr 1998 gültigen Gesetzesfassung. Aber auch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG in der aktuellen Gesetzesfassung muss der Gewinnabführungsvertrag unverändert auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Bei dem „Vergessen” der Verrechnung mit einem Verlustvortrag der Organschaft aus der Zeit vor der Begründung der Organschaft („vororganschaftlicher Verlustvortrag”) handelt es sich nicht wie im Schrifttum vertreten um einen geringfügigen u...