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Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Betriebsvorrichtung als wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes
Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren (Bezug: § 4 Nr. 12 Satz 2, § 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 24 UStG; Art. 4 Abs. 3, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 Richtlinie 77/388/EWG; § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG).
Bei Grundstücken „einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile” gilt nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. Nach § 94 Abs. 1 BGB sind Gebäude wesentliche Bestandteile eines Grundstücks. Gem. § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Eine Fütterungs- und Lüftungsanlage gehört zu den wesentlichen...