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Pflicht des Konkursverwalters zu Erstellung und Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse
Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft (hier: KG; der Streit war noch nach der KO zu entscheiden) die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern. Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses ( NWB PAAAD-54403).