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IWB 24/2010 S. 891

Kroatien | Sondersteuer nur in Höhe noch von 4 % ab monatlichem Einkommen über 6.000 HRK bei verkürzten Laufzeiten

[i]Sondersteuer unter Monatseinkommen von 6.000 HRK entfälltGeändert wurden das Gesetz über die Sondersteuer auf Löhne, Renten und sonstige Einkommen sowie das Gesetz über die Sondersteuer auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und sonstige Einkommen (s. Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 94/2009 und 119/2009), die jeweils einen Sondersteuersatz von 2 % bei Einkommen zwischen 3.000 bis 6.000 HRK und von 4 % auf entsprechende Einkommen über 6.000 HRK vorsahen. Neu ist, dass seit dem für Lohnempfänger und Rentner bzw. seit für Selbständige nur noch der Satz von 4 % ab einem Monatseinkommen von über 6.000 HRK gilt. Die Sondersteuer darunter entfällt. Die Laufzeit der Sondersteuern ist zudem verkürzt worden und gilt für die Sondersteuer auf Löhne, Renten und sonstige Einkommen bis zum und für d...