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Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG
Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen v. 25. 2. 2010
[i]Gleich lautende Ländererlasse v. 25. 2. 2010, BStBl 2010 I S. 245Mit gleich lautenden Ländererlassen v. (BStBl 2010 I S. 245) nimmt die Finanzverwaltung insbesondere zu der Einordnung von Alt- und Neugesellschaftern Stellung. Der überarbeitete Ländererlass, der auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist, wurde gegenüber der alten Fassung neu gegliedert, systematisiert und inhaltlich ergänzt. Die wesentlichen Änderungen bzw. [i]Hofmann, GrEStG, Kommentar, 9. Aufl. 2010, NWB Verlag Herne, ISBN: 978-3-482-40409-2Neuerungen gegenüber den Erlassen v. (BStBl 2003 I S. 271) werden im Folgenden systematisch dargestellt und kritisch analysiert.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 51/2010 S. 4151.
I. Allgemeines
1. Geltung des § 1 Abs. 2a GrEStG für Personengesellschaften (Tz. 1.1)
[i]Ausländische Personengesellschaften erfasstIn Tz. 1.1 der gleich lautenden Erlasse v. (BStBl 2010 I S. 245) wird ausgeführt, dass von § 1 Abs. 2a GrEStG auch ausländische Personengesellschaften erfasst werden, wenn „deren rechtliche Struktur den inländischen Personengesellschaften entspricht”. Leider lässt der Erlass hierbei offen, unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Struktur den inländischen Personengesellschaften entspricht.
[i]Betriebsstätten-Erlass: Gleichsetzung ausländischer Gesellschaft mit deutscher Personen- oder KapitalgesellschaftFür diese Beurteilung ist m. E. die mit (BStBl 1999 I S. 1076) für ertragsteuerliche Zwecke vorgenommene Klassifi...