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BBK Nr. 24 vom Seite 1157

Rückstellungen für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie Prüfung und Offenlegung

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1169Das IDW hat im Sommer aufgrund der Änderungen durch das BilMoG den Hinweis zur Rechnungslegung RH HFA 1.009 zu Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sowie für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen und Lageberichten nach § 249 Abs. 1 HGB neu gefasst.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

[i]Gesetzliche Pflicht zur AufbewahrungDie Pflicht, Geschäftsunterlagen aufzubewahren, ergibt sich aus dem Handels- und dem Steuerrecht. Aufbewahrungspflichtig für sechs oder zehn Jahre sind insbesondere Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe.

[i]Fristbeginn mit der letzten Eintragung oder Feststellung Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht wurde, das Inventar aufgestellt, derJahresabschluss festgestellt oder der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Im Rahmen der Bewertung der Rückstellung ist daher der jeweiligen Aufbewahrungsfrist jeweils ein Jahr hinzuzurechnen.

[i]Anwenderdokumentation ebenfalls aufbewahrungspflichtig bei elektronischer Archivierung Bei elektronischer Archivierung sind Hilfsmittel vorzuhalten, um die Daten lesbar machen zu können, so dass entspreche...