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BGH 07.12.2010 XI ZR 3/10, NWB 50/2010 S. 4065

Zivilrecht | Zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge

Klauseln über Abschlussgebühren von 1 % der Bausparsumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse sind wirksam, auch wenn sie bei Abschluss fällig und bei Kündigung des Bausparvertrags nicht zurückgezahlt oder herabgesetzt werden. Zwar werden damit interne Vertriebskosten auf den Neukunden abgewälzt, doch geschehe dies nicht nur im Gewinninteresse der Bausparkasse, sondern auch im Interesse der Bauspargemeinschaft insgesamt an neuen Kunden und Einlagen. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme könne nämlich nur erfolgen, wenn fortlaufend neue Einlageleistungen erbracht werden.