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Körperschaftsteuer | Verstoß des § 8a KStG 1999 gegen Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz 1971/1992
Die Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 a. F./n. F. ist nach dem nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz 1971/1992 vereinbar.
Die Klägerin ist eine AG Schweizer Rechts mit statutarischem Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in Deutschland, die ein Hotel betrieb. Ihr in der Schweiz wohnhafter Alleingesellschafter gewährte ihr Darlehen. [i]infoCenter-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttungen” NWB QAAAA-88453 Gestritten wurde um den Betriebsausgabenabzug der für die Jahre 1999 bis 2001 gezahlten 6 % Zinsen. Das Eigenkapital war durch Verluste negativ geworden. Das Finanzamt sah in den Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen und stützte sich sowohl auf § 8 Abs. 3 KStG als auch auf § 8a KStG a. F., hatte damit jedoch keinen Erfolg. Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG machte das dem ...