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BFH 08.09.2010 I R 6/09, NWB 50/2010 S. 4059

Körperschaftsteuer | Verstoß des § 8a KStG 1999 gegen Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz 1971/1992

Die Umqualifizierung von Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 a. F./n. F. ist nach dem nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 3 DBA Schweiz 1971/1992 vereinbar.

Anmerkung:

Die Klägerin ist eine AG Schweizer Rechts mit statutarischem Sitz in der Schweiz und Geschäftsleitung in Deutschland, die ein Hotel betrieb. Ihr in der Schweiz wohnhafter Alleingesellschafter gewährte ihr Darlehen. [i]infoCenter-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttungen” NWB QAAAA-88453 Gestritten wurde um den Betriebsausgabenabzug der für die Jahre 1999 bis 2001 gezahlten 6 % Zinsen. Das Eigenkapital war durch Verluste negativ geworden. Das Finanzamt sah in den Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen und stützte sich sowohl auf § 8 Abs. 3 KStG als auch auf § 8a KStG a. F., hatte damit jedoch keinen Erfolg. Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG machte das dem ...