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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 135/08

Gesetze: EStG § 10d, FGO § 46

Erledigung einer Anfechtungsklage, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen wurde

Leitsatz

  1. Die Untätigkeitsklage hat sich nicht bereits dadurch erledigt, dass eine Einspruchsentscheidung ergangen ist und damit die gerügte Untätigkeit beendet wurde. Denn die Untätigkeitsklage wird nach Erlass der Einspruchsentscheidung im Klageverfahren als normale Anfechtungsklage fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre.

  2. Erklärt der Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erhebt er nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, als das Finanzamt nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.

  3. Die Klage ist aber durch den Erlass der Einspruchsentscheidung, welche eine Steuer von 0,00 DM festsetzte, in der Hauptsache erledigt worden. Denn die als Untätigkeitsklage erhobene Klage hatte nur den Einkommensteuerbescheid 1998 zum Klagegegenstand. Der Beklagte hat die Einkommensteuer für 1998 auf 0,00 DM herabgesetzt, so dass das Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist und sich damit materiell erledigt hat. Der Kläger bedarf keiner Klage mehr, um sein Prozessziel zu erreichen. Die Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens ist mangels Rechtsschutzinteresse des Klägers damit unzulässig geworden. Der Kläger hätte zur Vermeidung einer Klagabweisung die Hauptsache für erledigt erklären müssen. Dies hat er, nachdem er seine Erledigungserklärung vom widerrufen hatte, trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht getan, sodass die Klage abzuweisen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-57127

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