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Schenkungsteuer nach der vor 2009 gültigen Gesetzeslage bei Schenkung und anschließendem Verkauf von Anteilen an nicht börsennotierter Kapitalgesellschaft
Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestverkaufspreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen (Bezug: § 11 Abs. 2 BewG in der vor 2009 gültigen Fassung; § 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG in der vor 2009 gültigen Fassung; § 398, § 413 BGB).
Beteiligungen an börsengehandelten Kapitalgesellschaften sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Börsenkurs anzusetzen. Beteiligungen an nicht börsengehandelten Kapitalgesellschaften sind mit dem „ gemeinen Wert” anzusetzen. Der gemeine Wert war nach der vor dem 1.1....