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Rechtsgültigkeit eines Eröffnungsbeschlusses trotz unleserlicher Unterschrift
In einem auf Gläubigerantrag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Steuerberatungsgesellschaft legte diese Rechtsmittel mit der Begründung ein, der Eröffnungsbeschluss sei mangels gültiger Unterschrift nichtig, er weise nur eine nicht identifizierbare Wellenlinie auf. Diese Argumentation hatte keinen Erfolg. Für eine rechtsgültige Unterschrift genügt ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Mindestens einzelne Buchstaben müssen jedenfalls andeutungsweise erkennbar sein, weil es andernfalls am Merkmal einer Schrift fehlt. So ist ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe) ...