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BSG 24.11.2010 B 11 AL 12/10 R, NWB 49/2010 S. 3944

Sozialrecht | Bemessung des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschusses im Anschluss an das Arbeitslosengeld ist ohne Minderung durch Nebeneinkommen zu bemessen, wenn die frühere Nebenbeschäftigung eingestellt wird. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, da die Einkommenssituation vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und das Nebeneinkommen anschließend nicht mehr zur Verfügung steht.

Anmerkung:

Ein Gründungszuschuss wird für neun Monate in Höhe des Betrags, den der Arbeitnehmer als [i]Marschner, NWB F. 27 S. 6277Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 € geleistet (§ 58 Abs. 1 SGB III).