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BGH 14.10.2010 IX ZR 16/10, NWB 49/2010 S. 3943

Insolvenzrecht | Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldstrafe

Die Begleichung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Der Strafcharakter der Geldstrafe rechtfertigt insoweit keine Sonderbehandlung. Hat ein Insolvenzschuldner eine ihm auferlegte Geldstrafe beglichen, nachdem die Staatsanwaltschaft sein Gesuch um Zahlungsaufschub abgelehnt, ihn zur sofortigen Überweisung aufgefordert und ihm angekündigt hatte, im Fall nicht fristgerechter Zahlung müsse er mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechnen, ist die darauf erfolgte Zahlung anfechtbar. Denn sie hat einem Gläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der geleistete Betrag war daher im Streitfall zur Insolvenzmasse zurückzugewähren (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Damit lebte die Forderu...