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EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
BFH zweifelt an nationaler Rechtslage
Seit dem darf eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei (gemischt genutzten) Gebäuden in der Regel auch eine Aufteilung nach (z. B.) dem Flächenschlüssel in Betracht kommt, ist die Anwendung des Umsatzschlüssels in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen. Der BFH hält die nationale Rechtslage für zweifelhaft und bittet den EuGH deshalb um Vorabentscheidung.
Steuerpflichtige und steuerfreie Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses
Nach Fertigstellung Ende 2004 vermietete die Klägerin ein Wohn- und Geschäftshaus teils umsatzsteuerpflichtig und teils umsatzsteuerfrei. Die nicht direkt zugerechneten Vorsteuern machte sie in Höhe von 54,07 % geltend. Diesen Prozentsatz hatte sie auf der Grundlage der im Jahr 2003 kalkulierten Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen zu privaten Zwecken und der Vermietung von Geschäftsräumen ermittelt. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung die Auffassung, dass ab dem die Vorsteuern insoweit zwingend nach einem Flächenmaßstab aufzuteilen seien. Weil der Anteil der steuerpflichtig vermieteten Geschäfts...