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KSR Nr. 12 vom Seite 4

Gewinnmindernde Rücklage bei unterlassener Abzinsung

Nachholung auch nach 1999 zulässig

Alexander Kratzsch

Werden Darlehen, die bereits in der Bilanz zum enthalten waren, erstmals im Wege der Bilanzberichtigung in der Bilanz zum abgezinst, kann für den hierbei entstehenden Gewinn eine den Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von sechs Zehnteln gebildet werden.

Gewinn mindernde Rücklage

Die Vorschrift des § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1997 n. F., die erstmals für das erste nach dem endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden ist, bestimmt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 auch für Verbindlichkeiten gilt, die bereits zum Ende eines vor dem endenden Wirtschaftsjahres angesetzt worden sind. Für diesen – aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 resultierenden – Gewinn kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren (grundsätzlich in den Jahren 2000 bis 2008) jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).

Notwendigkeit einer Bilanzberichtigung, soweit Gesellschafterdarlehen bisher nicht abgezinst wurde

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, in ihrer Bilanz zum vier Darlehen ihrer beiden Gesellschafter ausgewiesen. Diese Darlehen waren auch noch in der Bilanz zum enthalten. Die Veranlagun...