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BtMG § 30

Sechster Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Straftaten [1]

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

  2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

  3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht,

  4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt oder

  5. eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KIEHL FAAAD-56304

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 109) mit Wirkung v. .

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