Zweiter Abschnitt: Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln [1]
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-56304
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 1. 7. 1994.