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Abgabenordnung | Aufrechnung mit Steuerschulden
Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner eine gewerbliche Tätigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag ermöglicht, fällt ein durch diese Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch nach dem nicht in die Insolvenzmasse und kann vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden.
Erbringt ein Unternehmer überwiegend Leistungen, bei denen nicht er, sondern der Leistungsempfänger Umsatzsteuerschuldner wird (vgl. § 13b UStG), entstehen zugunsten des Unternehmers mitunter hohe Vorsteuervergütungsansprüche. An diesen wird er unter Umständen wenig Freude haben, sofern er sich nämlich in Insolvenz befindet und ihm seine unternehmerische Tätigkeit lediglich von dem Insolvenzverwalter freigegeben worden ist – darüber muss sich diese...