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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen
Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, zu welchem dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. des § 14 Abs. 4 UStG im Original vorliegt (vgl. Abschn. 192 Abs. 5 UStR). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Vorsteuerabzug hätte vorgenommen werden können, tritt bei einer Berichtigung oder Ergänzung einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechnung nicht ein (vgl. Rn. 87 und 91 des BStBl 2004 I S. 258). [i]EuGH, Urteil v. 15. 7. 2010 - Rs. C-368/09 NWB HAAAD-47830 Demgegenüber hat der entschieden, dass der aufgrund fehlerhafter Angaben in einer Rechnung ursprünglich zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzu...