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FG Köln 13.10.2010 9 K 3882/09, NWB 48/2010 S. 3860

Lohnsteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Berufsmusikers

Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Das FG Köln stellte in seinem Urteil v. entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.